Regelungen in Inzidenzstufe 1

Auf Grundlage der Corona-Schutzverordnung vom 8. Juli gelten in Nordrhein-Westfalen ab dem 26. Juli
die Regelungen der Inzidenzstufe 1 (Inzidenz zwischen 10,1 und 35). Der Kreis Coesfeld wird diese Stufe Anfang August erreichen. Deshalb gelten ab sofort
folgende Regelungen:
Gottesdienste:
- Maskenpflicht während des Singens, empfohlen während des gesamten Gottesdienstes
- Mindestabstand von 1,5 m wieder verpflichtend - nicht notwendig ist der Mindestabstand bei:
- Angehörigen von bis zu fünf Hausständen oder Wohn-/Lebensgemeinschaften
- Geimpften und Genesenen
- Rückverfolgbarkeit ist wieder notwendig, möglich mittels luca-App oder Anmeldebogen
Pfarrheimnutzung:
- keine Personenbegrenzung
- Maskenpflicht und Mindestabstand
- können aufgehoben werden bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
- können aufgehoben werden, wenn alle Teilnehmenden ein negatives Testergebnis vorweisen können
- Chorproben
sind möglich
- mit bis zu 30 Personen
- mit Negativtest und einfacher Rückverfolgbarkeit
- bei ständiger Durchlüftung
der Räume
- Ausnahme Jugendarbeit
- keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand auch ohne Test oder Sitzplan
- Personenbegrenzung: 30 Jugendliche
Einen umfassenden Überblick bekommen Sie hier. Neben einer Übersicht finden sich dort auch die Schreiben des Generalvikars sowie die Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Auch wenn es in der Inzidenzstufe 1 keine Testpflicht bei der Nutzung von Pfarrheimen gibt, empfehlen wir dennoch einen Schnelltest durchzuführen. Überall dort, wo Masken und Abstand nicht verpflichtend sind, empfehlen wir diese ebenso. Insgesamt sind weiterhin Vor- und Umsicht geboten.











