Lockerungen in Kirchen und Pfarrheimen

Die Gottesdienste in unserer Seelsorgeeinheit werden nicht mehr unter der 3G-Regel gefeiert, ein Nachweis über eine Impfung oder ein negatives Testergebnis ist demnach beim Besuch des Gottesdienstes nicht mehr vorzuzeigen. Es gilt aufgrund des Gemeindegesangs aber weiterhin Maskenpflicht im Gottesdienst. Zudem weist der Krisenstab darauf hin, dass die Abstände in den Bänken eingehalten werden sollen.
Entgegen der normalen Gottesdienste, gilt für Beerdigungen und Bestattungen weiterhin die 3G-Regel.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt in allen Innenräumen Maskenpflicht. Der Krisenstab hat entschieden, dass diese in den Pfarrheimen analog zur Gastronomie bis zum Platz gilt!
Im aktuellen Corona-Update, das am 24. Februar 2022 von Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp (auf Grundlage der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW) veröffentlicht wurde, heißt es:
Das gemeinsame Singen ohne Maske ist nur für immunisierte Mitglieder von Chören sowie immunisierte Sängerinnen und Sänger gestattet, wenn diese zusätzlich über einen negativ bestätigten Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) verfügen oder geboostert sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2).
Erleichterungen ergeben sich durch die Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für vollständig Immunisierte in § 6 der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW.
Zusammenkünfte von immunisierten Personen sind sowohl im öffentlichen als auch privaten Raum ohne Begrenzung möglich. Wie bereits zuvor steht es immunisierten Personen zudem frei, an sonstigen Freizeitveranstaltungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 teilzunehmen. Insoweit ändert sich nichts.
Dies bedeutet, dass Treffen auch mit geselligem Charakter in Pfarrheimen stattfinden können unabhängig davon, ob sie rein privater Natur sind oder von Gremien, Vereinen oder Institutionen für einen begrenzten Personenkreis durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die 2G-Regel anzuwenden.
Sobald eine private Veranstaltung mit Tanz verbunden ist, gilt die 2GPlus-Regelung (§ 3 Abs. 3 Nr. 6).
Sportliche Angebote (z.B. Seniorengymnastik etc.) sind für vollständig Immunisierte durchführbar, die über einen zusätzlichen Testnachweis verfügen (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test) oder geboostert sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2). Für diese Veranstaltungen gelten also ebenfalls die 2G-Plus Regeln.
Die Regelungen im Überblick:
Gottesdienste
- Maskenpflicht und Abstand
- keine 3G-Regelung mehr
Pfarrheime
Allgemein:
- 2G-Regelung
- Maskenpflicht im Pfarrheim - Maske darf am Sitzplatz abgesetzt werden
Chorproben:
- 2GPlus-Regelung
- keine Maskenpflicht am Sitzplatz
Sportangebote:
- 2GPlus-Regelung
- keine Maskenpflicht











